Haben Sie Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Vielleicht benötigen Sie einen Rechtsanwalt. Eventuell möchten Sie konkrete Informationen zum Thema Abfindung erhalten, weil es die Situation Ihrerseits gerade erfordert. Diese Thematik ist breit gefächert.Wenn Sie eine individuelle Lösung zum Thema Arbeitsrecht suchen, benötigen Sie einen guten Anwalt. Wählen Sie am besten einen Rechtsexperten mit Erfahrung aus. So wissen Sie, dass Sie von höchster Qualität profitieren. Sie bekommen den passenden Ansprechpartner für Ihre arbeitsrechtlichen und individuellen Fragestellungen beispielsweise bei Anwalt Arbeitsrecht München.
Sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer können sich Rat bei einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht holen. Der Rechtsanwalt prüft oder erstellt Geschäftsführer-Verträge oder Dienstverträge und schreibt bei Bedarf auch Abmahnungen. Von einem Rechtsanwalt kann auch ein Arbeitszeugnis erstellt werden, dasselbe trifft auch auf Abfindungen nach einer Kündigung zu. Arbeitnehmer lassen sich oftmals von Rechtsanwälten für das Arbeitsrecht beraten, wenn es um den Urlaub in der Schwangerschaft oder um die Anfechtung einer Kündigung geht. Außerdem wird mithilfe eines Anwalts oftmals ein Anspruch bei einer Dienstauflösung durchgesetzt, wenn dieser besteht. Auch die Thematik Mobbing am Arbeitsplatz fällt in den Bereich des Arbeitsrechts, weshalb ein Fachanwalt dafür besonders empfehlenswert ist.
Die Abfindung
Grundsätzlich ist die Abfindung dafür vorgesehen, dass der Arbeitnehmer davor geschützt ist, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Es handelt sich quasi um eine Entschädigung. Deshalb empfiehlt es sich, eine so genannte Fälligkeitsregelung mit in die Abfindungsklausel hinein zu nehmen. Sollte nichts anderes von den Parteien geregelt sein und entsprechend vorliegen, ist die Abfindung erst dann fällig, wenn der vereinbarte Beendigungszeitpunkt laut Vertrag gekommen ist.
Die Abmahnung am Arbeitsplatz
Wenn eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag seitens des Arbeitnehmers verletzt wird und es höchstwahrscheinlich auch zukünftig zu weiteren solchen Pflichtverletzungen kommt, weil diese zu erwarten sind, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Voraussetzungen für eine Abmahnung sind seitens des Arbeitgebers:
- Der Arbeitnehmer hat sich bestimmt vertragswidrig verhalten, was hiermit beanstandet wird
- Zukünftig wird sich der Arbeitnehmer vertragsgemäß durch die Abmahnung verhalten, weil er dazu aufgefordert wird. Dies ist im eigentlichen Sinne die Funktion einer Ermahnung.
- Als drittes erfüllt die Abmahnung seitens des Arbeitgebers eine Warnfunktion für den Wiederholungsfall, weil dann arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
Eine Abmahnung dürfen Sie deshalb als eine geschäftsähnliche Handlung betrachten. Dafür gibt es keine vorgelegte Form. In den meisten Fällen wird eine Abmahnung allerdings schriftlich erteilt, dies dient dem Beweiszweck. Bei einer Abmahnung muss der Betriebsrat nicht beteiligt werden. Nicht nur der Arbeitgeber selbst ist befugt, eine Abmahnung zu erteilen, sondern auch der Dienstvorgesetzte oder Fachvorgesetzte des Arbeitnehmers. Es gibt keine vorgeschriebenen Fristen für eine Abmahnung.
Vor Ausspruch der Kündigung muss eine letzte Abmahnung getätigt werden, wenn die Warnfunktion nicht wirkt. Ein typisches Beispiel dafür sind häufige Verspätungen. Eine weitere Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers führt dann zu keiner weiteren Abmahnung mehr, sondern zur Kündigung selbst. Wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern kann oder will, kann eine Abmahnung auch entbehrlich sein. Das ist auch dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen beiden Parteien schwer verletzt wurde und gestört ist. In diesem Fall ist dann nicht mehr davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis wiederhergestellt werden kann.